Unternehmen, die eigene Güter transportieren, stellen sich häufig die Frage, ob sie einen Verkehrsleiter benötigen. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr.

Nicht jeder Transport unterliegt der Verkehrsleiterpflicht.


Was ist Werkverkehr?

Werkverkehr liegt vor, wenn ein Unternehmen Güter für eigene Zwecke befördert und alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Güter gehören zum Unternehmen oder wurden von ihm beispielsweise gekauft, verkauft, hergestellt, bearbeitet, vermietet oder instand gesetzt.
  • Die Beförderung dient der Anlieferung, dem Versand oder der Verbringung dieser Güter.
  • Das Fahrzeug wird durch eigenes oder vertraglich zur Verfügung gestelltes Personal geführt.
  • Die Beförderung ist lediglich eine Hilfstätigkeit des Unternehmens.

Entscheidend ist daher nicht allein, dass vermeintlich „eigene Güter“ transportiert werden.


Verkehrsleiterpflicht im Werkverkehr

Reiner Werkverkehr benötigt keine Gemeinschaftslizenz und damit grundsätzlich auch keinen Verkehrsleiter. Voraussetzung ist jedoch, dass sämtliche Merkmale des Werkverkehrs erfüllt sind. Andere Vorschriften – beispielsweise zu Fahrpersonal, Ladungssicherung, Fahrzeugtechnik oder Gefahrgut – gelten unabhängig davon weiterhin.

Der Werkverkehr ist nach § 9 GüKG von der güterkraftverkehrsrechtlichen Berechtigung befreit.


Wann Werkverkehr zum Güterkraftverkehr wird

Werden nicht mehr sämtliche Voraussetzungen des Werkverkehrs erfüllt, liegt grundsätzlich gewerblicher Güterkraftverkehr vor. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn:

  • Güter für andere Unternehmen befördert werden,
  • die Beförderung als eigenständige Leistung angeboten wird,
  • nicht zulässiges Fahrpersonal eingesetzt wird oder
  • die Transporttätigkeit keine bloße Hilfstätigkeit des Unternehmens mehr ist.

Dann kann eine Gemeinschaftslizenz und damit auch ein fachkundiger Verkehrsleiter erforderlich sein.


Anmeldung zur Werkverkehrsdatei

Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen, Fahrzeugkombinationen oder Sattelkraftfahrzeugen über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht betreiben, müssen sich vor der ersten Beförderung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität zur Werkverkehrsdatei anmelden. Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen; nach Beendigung des Werkverkehrs ist eine Abmeldung erforderlich.

Unabhängig davon sollten geeignete Unterlagen mitgeführt werden, anhand derer sich der eigene Transportzweck bei einer Kontrolle nachvollziehbar erläutern lässt.

Grundlage: § 15a GüKG.


Fazit

Werkverkehr benötigt grundsätzlich weder eine Gemeinschaftslizenz noch einen Verkehrsleiter. Dafür müssen jedoch alle gesetzlichen Merkmale des Werkverkehrs erfüllt sein. Bei Fahrzeugen über 3,5 Tonnen ist außerdem die Anmeldung zur Werkverkehrsdatei zu beachten. Werden daneben Transporte für Dritte angeboten, sollte die Tätigkeit vorab genau geprüft werden.