Digi-Tacho und Fahrerkarten im Blick
Tachographendaten sichern und auswerten
Tachographendaten sichern und auswerten bedeutet mehr als Dateien herunterzuladen. Wir prüfen Fahrerkarten- und Massenspeicherdaten, überwachen Auslesefristen und bereiten Auffälligkeiten so auf, dass Sie Verstöße erkennen, dokumentieren und gezielt abstellen können.
- 28 KalendertageFahrerkartendaten kopieren
- 90 TageMassenspeicher kopieren
- Klare Auswertungmit Handlungsempfehlungen
Auslesen allein genügt nicht
Tachographendaten sichern und auswerten: Fristen, Kontrolle und Maßnahmen
Ein vollständiger Prozess verbindet fristgerechtes Kopieren, getrennte Sicherheitskopien, fachliche Prüfung sowie dokumentierte Reaktionen auf festgestellte Auffälligkeiten.
Fahrerkartendaten
Die Daten der Fahrerkarte müssen spätestens 28 Kalendertage nach Aufzeichnung eines Ereignisses zur Speicherung im Betrieb kopiert werden.
Massenspeicherdaten
Die Daten aus dem Massenspeicher des Fahrtenschreibers müssen spätestens 90 Tage nach Aufzeichnung eines Ereignisses kopiert werden.
Sicherheitskopie und Kontrolle
Von allen kopierten Daten sind unverzüglich Sicherheitskopien auf einem gesonderten Datenträger zu erstellen. Die regelmäßige Kontrolle der Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten bleibt eine eigenständige Unternehmerpflicht.
Rechtsgrundlage für die Kopierfristen und Sicherheitskopien ist insbesondere § 2 Absatz 5 FPersV. Die Auslesefrist ist nicht mit einem starren gesetzlichen Auswertungsintervall gleichzusetzen. Die Prüfung muss so organisiert sein, dass Verstöße erkannt und geeignete Maßnahmen ergriffen werden können.
Unsere Leistungen
Aus Daten werden nachvollziehbare Entscheidungen
Wenn wir Tachographendaten sichern und auswerten, betrachten wir nicht nur automatisch erzeugte Verstoßlisten. Tätigkeiten, Fahrzeugeinsätze, Kartenereignisse und technische Störungen werden im Zusammenhang geprüft und verständlich bewertet.
Datenübernahme und Vollständigkeit
- DDD-Dateien aus Fahrerkarten und Massenspeichern
- Prüfung von Datenzeiträumen und Lücken
- Zuordnung von Fahrern und Fahrzeugen
- Kontrolle fälliger Auslesetermine
Lenk- und Ruhezeiten
- Tägliche und wöchentliche Lenkzeiten
- Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten
- Arbeits- und Bereitschaftszeiten
- Mehrfahrerbetrieb und manuelle Nachträge
Ereignisse und Auffälligkeiten
- Fahren ohne geeignete Fahrerkarte
- Karten- und Zeitüberschneidungen
- Unterbrechungen der Stromversorgung
- Technische Ereignisse und Bedienfehler
Bericht und Handlungsempfehlung
- Priorisierung nach Handlungsbedarf
- Verständliche Erläuterung der Feststellungen
- Grundlage für Fahrerunterweisungen
- Nachvollziehbare Dokumentation der Maßnahmen
Unser Service für Sie
- Fester Ansprechpartner für Fragen zu Bedienung, Vorschriften, Auswertung und Fahrerunterweisung
- Massenspeicherdaten aus digitalen Fahrtenschreibern auslesen und auswerten
- Fahrerkarten auslesen und auswerten
- Festgestellte Verstöße verständlich erläutern und fachlich bewerten
- Aufzeigen des Bußgeldrisikos
- Überwachung der Gültigkeit und Ablauffristen der Fahrerkarten
- Fahrerunterweisung und Schulung zur richtigen Bedienung des Fahrtenschreibers
- Fristgerechte und nachvollziehbare Archivierung der Tachographendaten
Tachographendaten professionell auswerten lassen

Häufige Fragen zu Tachographendaten und Fahrtenschreibern
Was ist der digitale Fahrtenschreiber (Digi-Tacho) und welche Daten speichert er?
Der digitale Fahrtenschreiber ist ein Kontrollgerät gemäß VO (EU) 165/2014. Er zeichnet fahrer- und fahrzeugbezogene Daten auf, darunter Lenkzeiten, Ruhezeiten, Arbeitszeiten, Geschwindigkeiten, Wegstrecken sowie Ereignisse und Störungen. Zusätzlich speichert die Fahrerkarte persönliche Tätigkeitsdaten des Fahrers.
Welche gesetzlichen Vorschriften regeln die Auswertung der Daten?
Die Datenerfassung und -kontrolle basiert insbesondere auf:
VO (EG) 561/2006 – Sozialvorschriften (Lenk- und Ruhezeiten)
VO (EU) 165/2014 – Fahrtenschreiberpflicht
Fahrpersonalgesetz (FPersG)
Fahrpersonalverordnung (FPersV)
Diese Regelwerke verpflichten Unternehmen zur Kontrolle und Dokumentation der Einhaltung der Sozialvorschriften.
Wie oft müssen Fahrerkarte und Massenspeicher ausgelesen werden?
Nach § 2 Abs. 5 FPersV gelten folgende Fristen:
Fahrerkarte: spätestens alle 28 Tage
Massenspeicher des Fahrtenschreibers: spätestens alle 90 Tage
Zusätzlich müssen Daten vor Ablauf dieser Fristen ausgelesen werden, wenn das Fahrzeug verkauft, außer Betrieb genommen oder das Unternehmen gewechselt wird.
Wie lange müssen die Digi-Tacho-Daten archiviert werden?
Die aus Fahrerkarten und Massenspeichern kopierten Daten sind nach § 4 Absatz 3 FPersG ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Kopierens zu speichern. Werden sie zugleich als Arbeitszeitnachweis verwendet, können längere Aufbewahrungspflichten gelten. Arbeitszeitnachweise nach § 16 Absatz 2 ArbZG sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
Wer trägt die Verantwortung für das Auslesen und die Kontrolle?
Die Verantwortung liegt beim Verkehrsunternehmen. Es muss die Daten fristgerecht kopieren, Fahrer ordnungsgemäß anweisen und die Einhaltung der Sozialvorschriften regelmäßig kontrollieren. Die praktische Auswertung kann einer geeigneten Person oder einem Dienstleister übertragen werden. Ein Verkehrsleiter ist jedoch nicht allein aufgrund seiner Funktion automatisch dafür verantwortlich.
Welche Konsequenzen drohen bei Verstößen oder fehlender Auswertung?
Je nach Art, Schwere und Häufigkeit können Verstöße zu Bußgeldern gegen Fahrer und Unternehmen sowie zu einer höheren Risikoeinstufung und häufigeren Kontrollen führen. Schwere oder wiederholte Verstöße können außerdem die Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens beeinträchtigen. Ein Entzug der Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz erfolgt jedoch nicht automatisch.
Was wird für das Auslesen und Auswerten benötigt?
Benötigt werden eine Unternehmenskarte, ein geeignetes Auslesegerät oder eine Remote-Download-Lösung sowie eine Software zur sicheren Speicherung und Auswertung der Daten. Zusätzlich muss das Unternehmen klare Zuständigkeiten, regelmäßige Kontrollen und getrennte Sicherheitskopien organisieren. Eine besondere gesetzliche Qualifikation des ausführenden Mitarbeiters ist nicht vorgeschrieben; er muss jedoch für seine Aufgabe geeignet und entsprechend eingewiesen sein.