Unternehmen benötigen grundsätzlich einen Verkehrsleiter, wenn sie erlaubnispflichtigen gewerblichen Güterkraftverkehr betreiben. Entscheidend sind insbesondere der Transportzweck, das zulässige Gesamtgewicht der Fahrzeugkombination und der nationale oder grenzüberschreitende Einsatz.
Wann ist ein Verkehrsleiter vorgeschrieben?
Ein Verkehrsleiter wird grundsätzlich benötigt, wenn ein Unternehmen Güter für Dritte geschäftsmäßig oder gegen Entgelt befördert und dafür eine Gemeinschaftslizenz benötigt:
- Nationaler Güterkraftverkehr: Fahrzeug oder Fahrzeugkombination einschließlich Anhänger über 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht
- Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr: Fahrzeug oder Fahrzeugkombination einschließlich Anhänger über 2,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht
Der Verkehrsleiter muss die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten. Er ist damit nicht nur eine formale Voraussetzung für die Gemeinschaftslizenz.
Aufgaben eines Verkehrsleiters
Der Verkehrsleiter sorgt dafür, dass alle Transportprozesse gesetzeskonform organisiert werden. Zu seinen typischen Aufgaben gehören:
Organisation der Verkehrstätigkeiten
Überwachung der Fahrzeugwartung
Prüfung von Beförderungsdokumenten
Einhaltung von Sicherheitsvorschriften
Einsatzplanung von Fahrern und Fahrzeugen
Kontrolle der Einhaltung von Transportvorschriften
Damit übernimmt der Verkehrsleiter eine wichtige Rolle im Verkehrsmanagement eines Unternehmens.
Wer kann die Verkehrsleiterfunktion übernehmen?
Die Funktion kann der Unternehmer selbst, ein entsprechend eingebundener Mitarbeiter oder ein externer Verkehrsleiter übernehmen. Voraussetzung sind insbesondere die erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit sowie die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Verkehrstätigkeiten.
Bei einem externen Verkehrsleiter müssen Aufgaben und Verantwortlichkeiten vertraglich geregelt sein. Er darf höchstens vier Unternehmen mit insgesamt höchstens 50 Fahrzeugen leiten.
Wann wird kein Verkehrsleiter benötigt?
Kein Verkehrsleiter wird grundsätzlich benötigt, wenn ausschließlich Werkverkehr betrieben wird, die maßgeblichen Gewichtsgrenzen nicht überschritten werden oder eine gesetzliche Ausnahme greift. Beim Werkverkehr reicht es allerdings nicht aus, lediglich eigene Güter zu transportieren; sämtliche Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 GüKG müssen erfüllt sein.
Mehr dazu: Werkverkehr und Verkehrsleiterpflicht
Fazit
Ob ein Verkehrsleiter erforderlich ist, hängt nicht allein vom Fahrzeuggewicht ab. Entscheidend sind auch der Transportzweck und der nationale oder grenzüberschreitende Einsatz. Wer Güter für Dritte befördert, sollte die Erlaubnis- und Verkehrsleiterpflicht deshalb vor Aufnahme der Tätigkeit prüfen.