Werkverkehr und Verkehrsleiterpflicht

Unternehmen, die eigene Güter transportieren, stellen sich häufig die Frage, ob sie einen Verkehrsleiter benötigen. Entscheidend ist dabei die Unterscheidung zwischen gewerblichem Güterkraftverkehr und Werkverkehr.

Nicht jeder Transport unterliegt der Verkehrsleiterpflicht.


Was ist Werkverkehr?

Werkverkehr liegt vor, wenn ein Unternehmen Güter für eigene Zwecke transportiert und keine Transportdienstleistungen für Dritte anbietet. Der Transport dient dabei ausschließlich dem eigenen Geschäftsbetrieb.

Typische Beispiele für Werkverkehr:

  • Handwerksbetrieb transportiert eigenes Material

  • Landwirtschaftlicher Betrieb transportiert eigene Produkte

  • Unternehmen transportiert eigene Waren zwischen Standorten

  • Baustoffhandel liefert eigene Waren aus

Werkverkehr ist im Güterkraftverkehrsgesetz gesondert geregelt.


Verkehrsleiterpflicht im Werkverkehr

Unternehmen im Werkverkehr benötigen in der Regel keinen Verkehrsleiter, da keine Güterkraftverkehrserlaubnis erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Benennung eines Verkehrsleiters besteht grundsätzlich nur im gewerblichen Güterkraftverkehr.

Die Verkehrsleiterpflicht ergibt sich aus der EU-Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, die für Unternehmen gilt, die gewerblichen Güterverkehr betreiben.


Wann Werkverkehr zum Güterkraftverkehr wird

In der Praxis ist die Abgrenzung nicht immer eindeutig. Werkverkehr kann als gewerblicher Güterkraftverkehr eingestuft werden, wenn beispielsweise:

  • Transporte für andere Unternehmen durchgeführt werden

  • Transportleistungen berechnet werden

  • Fahrzeuge überwiegend für Transportdienstleistungen eingesetzt werden

  • der Transport nicht mehr ausschließlich betrieblichen Zwecken dient

In solchen Fällen kann eine Transportlizenz erforderlich werden – und damit auch ein Verkehrsleiter.


Dokumentationspflicht im Werkverkehr

Auch wenn kein Verkehrsleiter erforderlich ist, müssen Werkverkehrsunternehmen ihre Transporte dokumentieren können. Dazu gehören insbesondere:

  • Nachweis des eigenen Transportzwecks

  • Zuordnung der Güter zum Unternehmen

  • ordnungsgemäße Organisation der Transportabläufe

Eine klare Dokumentation hilft, Missverständnisse bei Kontrollen zu vermeiden.


Fazit

Werkverkehr unterliegt grundsätzlich nicht der Verkehrsleiterpflicht, solange Transporte ausschließlich für eigene betriebliche Zwecke durchgeführt werden. Sobald Transportdienstleistungen für Dritte erbracht werden, kann eine Genehmigungspflicht entstehen.

Eine sorgfältige Prüfung der eigenen Transporttätigkeiten ist daher wichtig, um rechtliche Risiken zu vermeiden.

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