Fahrtenschreiber Wohnmobil

Eine klare Stellungnahme der Behörde. Zusammenfassung: Beträgt die zulässige Höchstmasse eines Wohnmobils, mit oder ohne Anhänger, mehr als 7,5 Tonnen, sind die Sozialvorschriften des Straßenverkehrs anzuwenden und dementsprechend ist es u. a. mit einem Kontrollgerät auszustatten, wenn nicht eine Ausnahmeregelung des Art. 3 VO (EG) 561/2006 oder des § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV) einschlägig ist. Wir unterstützen Sie vom Einbau bis zur Auswertung der Fahrerkarte. https://www.youtube.com/watch?v=Q9XI2E030kE Die Pflicht für eine Fahrtenschreiber für Wohnmobil: Begründung Gemäß Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 muss ein Kontrollgerät bei Fahrzeugen eingebaut und benutzt werden, die der Personen- oder Güterbeförderung im Straßenverkehr dienen und in einem Mitgliedsstaat zugelassen sind. Ausgenommen vom Anwendungsbereich werden allerdings die in Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Fahrzeuge. Der Begriff der Güterbeförderung ist in der Verordnung selbst nicht definiert. Verstanden wird unter Beförderung das Fortbewegen bzw. Verbringen eines Gutes von einem Ort zum anderen. Zu den Gütern in diesem Sinne zählen alle beweglichen Sachen, unabhängig von deren Wert, wirtschaftlicher Bedeutung oder deren Verwendungszweck. Es ist ausreichend, wenn ein Fahrzeug eine Lademöglichkeit für Güter besitzt, da dann davon ausgegangen wird, dass es regelmäßig der Güterbeförderung dient. Beförderung im Straßenverkehr wird laut Art. 4 lit. a VO (EG) 561/2006 definiert, als „jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs“. Zur Klärung, ob die Sozialvorschriften im Straßenverkehr zur Anwendung kommen, muss daher in einem ersten Schritt die Frage geklärt werden, ob das Wohnmobil der Personen- oder Güterbeförderung dient. Hat das Wohnmobil keinen Anhänger oder anderweitigen Lagerraum und weniger als acht Fahrgastplätze, wird regelmäßig davon ausgegangen, dass das Fahrzeug weder zur Personen- noch zur Güterbeförderung geeignet ist. Somit sind in diesen Fällen die Sozialvorschriften im Straßenverkehr nicht anwendbar. Ist das entsprechende Wohnmobil zur Personen- oder Güterbeförderung geeignet, muss im nächsten Schritt danach unterschieden werden, welche zulässige Höchstmasse das Fahrzeug besitzt. Diese ist gemäß Art. 4 lit. m VO (EG) 561/2006 die höchstzulässige Masse eines fahrbereiten Fahrzeugs einschließlich Nutzlast. Fahrzeuge deren zulässige Höchstmasse nicht mehr als 7,5 Tonnen beträgt und die zur nichtgewerblichen Güterbeförderung verwendet werden, sind vom Anwendungsbereich der Sozialvorschriften des Straßenverkehrs ausgenommen nach Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006 Eine nichtgewerbliche Güterbeförderung ist gemäß Art. 4 lit. r VO 561/2006 „jede Beförderung im Straßenverkehr, außer Beförderungen auf eigene oder fremde Rechnung, die weder direkt noch indirekt entlohnt wird und durch die weder direkt noch indirekt ein Einkommen für den Fahrer des Fahrzeugs oder für Dritte erzielt wird und die nicht im Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit steht“. Beträgt die zulässige Höchstmasse eines Wohnmobils, mit oder ohne Anhänger, mehr als 7,5 Tonnen, sind die Sozialvorschriften des Straßenverkehrs anzuwenden und dementsprechend ist es u. a. mit einem Kontrollgerät auszustatten, wenn nicht eine Ausnahmeregelung des Art. 3 VO (EG) 561/2006 oder des § 18 Fahrpersonalverordnung (FPersV) einschlägig ist. Eine solche Ausnahme wird bei Wohnmobilen allerdings kaum eingreifen, da hiervon überwiegend Fahrzeuge in speziellen Einsatzgebieten und in bestimmten Aufgabenbereichen betroffen sind, wie beispielsweise Fahrzeuge der Feuerwehr oder der militärischen Streitkräfte. Bei einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 7,5 Tonnen ist es daher für die Anwendbarkeit der Sozialvorschriften im Straßenverkehr unerheblich, ob das Fahrzeug gewerblich oder ausschließlich privat genutzt wird. Dies ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Art. 3 lit h VO (EG) 561/2006 und zum anderen aus dem Regelungszweck der Verordnung. Diese hat den Sinn und Zweck der Verbesserung der Verkehrssicherheit, welche wiederum nicht von dem gewerblichen Charakter eines Gütertransports abhängig ist, sondern von dem Gefahrenpotential eines Fahrzeugs. Mit steigendem Gewicht eines Fahrzeugs steigt auch die Gefahr für den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer. Daher ist es hinsichtlich der Bedeutung der Verkehrssicherheit angemessen, dass bei Gütertransporten von Fahrzeugen mit einer zulässigen Höchstmasse von über 7,5 Tonnen, das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät ausgestattet werden muss.

Fahrtenschreiber Wohnmobil Read More »

Werkverkehr

Unterschied Werkverkehr und gewerblicher Güterkraftverkehr

Das Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) unterscheidet zwischen gewerblichen Güterverkehr und Werkverkehr. Der Werkverkehr ist die Güterbeförderung für eigene Zwecke eines Unternehmens und ist nicht erlaubnispflichtig, jedoch aber meldepflichtig. Ebenso entfällt die Pflicht eine Güterschadenshaftpflichtversicherung abzuschließen. Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein: Die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. Die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dienen. Die zur Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden. Im Krankheitsfall ist es dem Unternehmen gestattet, sich für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen anderer Personen zu bedienen.Anmerkung: Seit dem 4. Dezember 2011 ist es aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 möglich Fahrer einzusetzen, die dem Unternehmen „im Rahmen einer vertraglichen Verpflichtung zur Verfügung gestellt werden“, das heißt es dürfen nun auch Leiharbeiter eingesetzt werden. Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit sein. Als Werkverkehr gilt auch die Beförderung von Gütern durch Handelsvertreter, Handelsmakler, Kommissionäre, soweit deren geschäftliche Tätigkeit sich auf diese Güter bezieht die oben genannten Voraussetzungen des Werkverkehrs vorliegen und ein Kraftfahrzeug verwendet wird, dessen Nutzlast einschließlich der Nutzlast eines Anhängers 4 Tonnen nicht überschreitet. Unternehmen, die Werkverkehr mit Lastkraftwagen gemäß den oben genannten Bedingungen durchführen und deren Fahrzeuge ein zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen (einschließlich Anhänger) haben, sind gemäß § 15 a Absatz 2 GüKG verpflichtet, ihr Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Mobilität und Logistik (BALM) anzumelden. Das Bundesamt für Mobilität und Logistik führt eine Werkverkehrsdatei über alle im Inland niedergelassenen Unternehmen. Die Anmeldung erfolgt formlos, jedoch kann ein vom Bundesamt für Mobilität und Logistik angebotener Vordruck verwendet werden. Folgende Angaben sind erforderlich: Name, Rechtsform und Gegenstand des Unternehmens Anschrift Vor- und Familiennamen der Inhaber, der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und der gesetzlichen Vertreter Anzahl der Lkw, Lkw und Anhänger und Sattelkraftfahrzeuge, der zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt Anschriften der Niederlassungen Vorzulegen ist die Gewerbeanmeldung, gegebenenfalls der Handelsregisterauszug mit Gesellschafterliste Änderungen der genannten Daten müssen ebenso gemeldet werden, wie die Beendigung des Werkverkehrs. Diese Pflichten sind in § 15a Absatz 5 und 6 GüKG festgelegt. Bei Werkverkehrsbeförderungen im In- und Ausland empfiehlt das Bundesamt für Logistik und Mobilität eine Kopie der Anmeldung oder eine noch vorhandene Meldebestätigung und weitere werkverkehrsbegründende Unterlagen (Lieferscheine et cetera) mitzuführen. Dies verkürzt den zeitlichen Aufwand bei einer Straßenverkehrskontrolle. Die Abgrenzung zwischen gewerblichen Güterkraftverkehr und Werkverkehr ist nicht immer ganz einfach. Sofern man feststellt, dass eine oder mehrere der oben genannten Voraussetzungen für das Vorliegen des Werkverkehrs nicht erfüllt sind, liegt gegebenenfalls erlaubnispflichtiger Güterkraftverkehr vor. Da die Modalitäten des Einzelfalls für die Zuordnung entscheidend sind, sollten Unternehmer sich in Zweifelsfällen von den Erlaubnisbehörden oder vom Bundesamt für Logistik und Mobilität beraten lassen.

Unterschied Werkverkehr und gewerblicher Güterkraftverkehr Read More »

Land- oder forstwirtschaftliche (lof) Sattelzugmaschinen

LoF Sattelzugmaschinen

Bundesfinanzhof (BFH) hebt Urteil vom Finanzgericht (FG) Düsseldorf auf Land- oder forstwirtschaftliche (lof) Sattelzugmaschinen sind nicht nach Ausnahmen für Land- und Forstwirtschaft steuerbefreit. Das BFH hat entschieden, dass weder Sattelzugmaschinen (Schlüsselnummer bzw. Fahrzeugklasse 88) noch LoF-Sattelzugmaschinen (90) nach §3 Nr. 7 KraftStG steuerbefreiungsfähig sind.

LoF Sattelzugmaschinen Read More »

Ausgenommene Fahrten – Fahrtenschreiber

In der Praxis sind viele Konstellationen anzutreffen: Manche Unternehmen führen ausschließlich ausgenommene Beförderungen durch, haben aber Fahrzeuge mit Fahrtenschreiber. Andere müssen zumindest hin und wieder aufzeichnen, haben aber keinen Fahrtenschreiber im Fahrzeug. Und dann gibt es ja noch den Rettungsanker namens Tageskontrollblatt, oder? Hier ein paar Hinweise was richtig und was falsch ist.Wie bereits ausführlich im Artikel zur Handwerkerklausel und zu deren Anwendbarkeit im Handels-, Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb dargestellt, sind fahrpersonalrechtliche Ausnahmen ein zweischneidiges Schwert. Wenn geklärt ist, ob die Handwerkerklausel oder eine der vielen weiteren Ausnahmen bei einzelnen oder allen Beförderungen des Unternehmens angewendet werden kann, sind oft weitere Fragen zu klären. An dieser Stelle geht es um die Verbindung zwischen den Lenk- und Ruhezeitvorschriften auf der einen Seite und den Regelungen zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten per Fahrtenschreiber oder Tageskontrollblatt auf der anderen Seite. Um sich zurechtzufinden müssen folgende Sachverhalte klar sein: Daran angeschlossen – entsteht die Auszeichnungspflicht nur dann, wenn ein Anhänger mitgeführt wird (zum Beispiel zHm dann über 3,5 t oder 7,5 t) oder eine längere Strecke zurückgelegt werden muss (zum Beispiel Zielort weiter als 100 km Luftlinie vom Unternehmensstandort entfernt)? Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet oder nicht? Welche zulässige Höchstmasse¹ (zHm) hat das eingesetzte Fahrzeug und welche zHm ergibt sich, wenn „der“ Anhänger mitgeführt wird (falls das der Fall ist)? Sind definitiv alle Fahrten ausgenommen oder gibt es auch aufzeichnungspflichtige Beförderungen?

Ausgenommene Fahrten – Fahrtenschreiber Read More »