Ausgenommene Fahrten – Fahrtenschreiber

In der Praxis sind viele Konstellationen anzutreffen: Manche Unternehmen führen ausschließlich ausgenommene Beförderungen durch, haben aber Fahrzeuge mit Fahrtenschreiber. Andere müssen zumindest hin und wieder aufzeichnen, haben aber keinen Fahrtenschreiber im Fahrzeug. Und dann gibt es ja noch den Rettungsanker namens Tageskontrollblatt, oder? Hier ein paar Hinweise was richtig und was falsch ist.
Wie bereits ausführlich im Artikel zur Handwerkerklausel und zu deren Anwendbarkeit im Handels-, Produktions-, Dienstleistungs- oder Handwerksbetrieb dargestellt, sind fahrpersonalrechtliche Ausnahmen ein zweischneidiges Schwert. Wenn geklärt ist, ob die Handwerkerklausel oder eine der vielen weiteren Ausnahmen bei einzelnen oder allen Beförderungen des Unternehmens angewendet werden kann, sind oft weitere Fragen zu klären. An dieser Stelle geht es um die Verbindung zwischen den Lenk- und Ruhezeitvorschriften auf der einen Seite und den Regelungen zur Aufzeichnung der Lenk- und Ruhezeiten per Fahrtenschreiber oder Tageskontrollblatt auf der anderen Seite.

Um sich zurechtzufinden müssen folgende Sachverhalte klar sein:

Daran angeschlossen – entsteht die Auszeichnungspflicht nur dann, wenn ein Anhänger mitgeführt wird (zum Beispiel zHm dann über 3,5 t oder 7,5 t) oder eine längere Strecke zurückgelegt werden muss (zum Beispiel Zielort weiter als 100 km Luftlinie vom Unternehmensstandort entfernt)?

Ist das Fahrzeug mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet oder nicht?

Welche zulässige Höchstmasse¹ (zHm) hat das eingesetzte Fahrzeug und welche zHm ergibt sich, wenn „der“ Anhänger mitgeführt wird (falls das der Fall ist)?

Sind definitiv alle Fahrten ausgenommen oder gibt es auch aufzeichnungspflichtige Beförderungen?

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