Verkehrsleiter in Hamburg
Wir stellen den Verkehrsleiter für Ihr Transportunternehmen.
Langjährig am Markt tätige und gut ausgebildete Verkehrsleiter
unterstützen und entlasten Sie bei Ihrem Vorhaben
Kontakt
Wer benötigt einen Verkehrsleiter ?
Seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) 1071/2009 muss jedes Unternehmen, der eine Güterkraftverkehrserlaubnis beantragt, einen Verkehrsleiter benennen. Das kann sowohl der Unternehmer selbst, ein Angestellter des Betriebes oder ein externer Verkehrsleiter sein. Ab Mitte 2017 gilt dies auch für Lohnunternehmer. Das gilt für Fahrzeuge ab national ab 3,5 t zGG oder 2,5 t bei internationalem Güterverkehr.
Unterstützung beim Genehmigungsverfahren für die Transportlizenz
Kommunikation mit den Behörden
Stellen des Verkehrsleiters
mit all seinen Aufgaben.
Die da sind:
- Instandhaltungsmanagement für die Fahrzeuge
- die Prüfung der Beförderungsverträge und Dokumente
- die grundlegende Rechnungsführung
- die Zuweisung der Ladung und der Fahrdienste an die Fahrer sowie die Einteilung der Fahrzeuge
- Prüfung der Sicherheitsverfahren (beispielsweise Unfallverhütungsvorschriften und Ladungssicherung)
Wir unterstützen Sie bei der Antragstellung und begleiten Sie durch den gesamten Lizenzierungsprozess.
Der Beantragungsprozess für die Güterkraftverkehrserlaubnis oder die EU-Lizenz im gewerblichen Güterkraftverkehr erfordert einige formelle Schritte und das Einreichen bestimmter Dokumente bei den zuständigen Behörden. Hier sind die wesentlichen Schritte und Anforderungen, die Sie erfüllen müssen:
Voraussetzungen
Die Erlaubnis beziehungsweise die Gemeinschaftslizenz (EU-Lizenz) wird einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz tatsächlich und dauerhaft in Deutschland hat, erteilt, wenn
- der Unternehmer und die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person (Verkehrsleiter) zuverlässig sind,
- die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens gewährleistet ist und
- der Unternehmer oder die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist.
Das Unternehmen benötigt Eigenkapital zuzüglich Reserven. Die Höhe des Kapitals bemisst sich an der Anzahl und Art der für den Einsatz vorgesehenen Fahrzeuge.
Nationale Genehmigung oder EU-Lizenz für Fahrzeuge mit mehr als 3,5 Tonnen Gesamtgewicht:
- Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von EUR 9.000,
- für jedes weitere Fahrzeug EUR 5.000.
- Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.
EU-Lizenz für den grenzüberschreitenden Einsatz von Fahrzeugen mit mehr als 2,5 Tonnen bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht:
- Für das erste Fahrzeug benötigt der Unternehmer Eigenkapital in Höhe von EUR 1.800,
- für jedes weitere Fahrzeug EUR 900.
- Dies gilt auch beim Einsatz von Mietfahrzeugen.
Fachlich geeignet ist eine Person, wenn sie eine Fachkundeprüfung bestanden hat. Alle bisher als gleichwertig anerkannten Abschlussprüfungen gelten auch weiterhin als gleichwertig, wenn sie vor dem 4. Dezember 2011 begonnen oder abgeschlossen wurden.
Fachlich geeignet sind auch Personen, die in der Zeit zwischen dem 4. Dezember 1999 und 4. Dezember 2009 ununterbrochen (mindestens zehn Jahre) in einem Güterkraftverkehrsunternehmen in einer leitenden Funktion gearbeitet haben.
Benötigte Unterlagen
- Unterlagen für das antragstellende Unternehmen
- Auszug aus dem Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sofern eine entsprechende Eintragung besteht
- bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR): Auszug aus dem GbR-Vertrag
- Nachweis der Vertretungsberechtigung, wenn eine andere als die antragstellende Person die fachliche Eignung hat (zum Beispiel Arbeitsvertrag als Verkehrsleiter)
- Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister für die zur Vertretung ermächtigte Person (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit:
- Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gemeinde (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Krankenkasse (nicht älter als drei Monate)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft, Post-Logistik, Telekommunikation (BG Verkehr) (nicht älter als drei Monate)
- Eigenkapitalbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)) und
- falls erforderlich Zusatzbescheinigung zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit im gewerblichen Güterkraftverkehr (Anlage 3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Güterkraftverkehrsrecht (GüKVwV)
- Nachweis der fachlichen Eignung:
- Bescheinigung über die bestandene Industrie- und Handelskammern (IHK) -Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
- Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
- Unterlagen für Personen, die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellt sind (Verkehrsleiter):
- Nachweis der Zuverlässigkeit:
- Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als drei Monate)
- Auskunft aus dem Fahreignungsregister (nicht älter als drei Monate)
- Nachweis der fachlichen Eignung:
- Bescheinigung über die bestandene IHK-Fachkundeprüfung oder einer gleichwertigen anerkannten Abschlussprüfung oder
- Nachweis einer mindestens 10-jährigen leitenden Tätigkeit in einem Güterkraftverkehrsunternehmen (die für Sie zuständige Industrie- und Handelskammer (IHK) prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen)
- Nachweis über das Beschäftigungsverhältnis (zum Beispiel Arbeitsvertrag)
Zu Beachten
Es gibt folgende Hinweise:
Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens ist unter folgenden Voraussetzungen erlaubnisfrei:
- die beförderten Güter müssen Eigentum des Unternehmens oder von ihm verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instandgesetzt sein.
- die Beförderung muss der Anlieferung der Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder zum Eigengebrauch außerhalb des Unternehmens dienen.
- die für die Beförderung verwendeten Kraftfahrzeuge müssen grundsätzlich vom eigenen Personal des Unternehmens geführt werden.
- Die Beförderung darf nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen der gesamten Tätigkeit des Unternehmens darstellen.
Wenn der Werkverkehr als Güterkraftverkehr für eigene Zwecke des Unternehmens erlaubnisfrei ist, ist der Unternehmer, der Werkverkehr betreibt, verpflichtet, sein Unternehmen vor Beginn der ersten Beförderung beim Bundesamt für Güterverkehr anzumelden.
Für die Erteilung der bilateralen Genehmigung oder einer Genehmigung der Europäischen Verkehrsministerkonferenz (französisch: Conférence Européenne des Ministres des Transports (CEMT) für grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr und Umzugsverkehr in der Gemeinschaft der CEMT-Mitgliedsstaaten (über 30 Staaten in Europa) ist das Bundesamt für den Güterverkehr zuständig.