Wer aufzeichnungspflichtige Fahrten durchführt, muss einerseits die Fahrerkartendaten, andererseits die Massenspeicherdaten, also die Daten, die „im“ Fahrtenschreiber gespeichert werden, herunterladen, sichern und über einen gewissen Zeitraum aufbewahren.
Vereinfacht ausgedrückt werden auf der Fahrerkarte die personenbezogenen Daten gespeichert, im Massenspeicher die fahrzeugbezogenen. Auch wenn eine Fahrt aufgrund einer Ausnahme im Modus „Out“ oder schlicht ohne gesteckte Fahrerkarte (was niemals passieren sollte!) durchgeführt wird, werden also Daten gespeichert – in diesem Fall im Massenspeicher.
Wenn ein Unternehmen Fahrzeuge nutzt, die zwar mit einem Fahrtenschreiber ausgestattet sind, der reale Einsatz aller oder eines Teils der Fahrzeuge aber ausschließlich oder zumindest teilweise im Rahmen einer fahrpersonalrechtlichen Ausnahme stattfindet, hat dies Konsequenzen hinsichtlich des Auslesens. Bei Fahrzeugen, die immer und ausschließlich im Rahmen einer Ausnahme eingesetzt werden, muss der Massenspeicher des Fahrtenschreibers nicht ausgelesen werden. In diesem Fall sollten Überlegungen angestellt werden, ob es nicht sinnvoll oder möglich ist, die Fahrtenschreiber auszubauen. Findet ein Mischbetrieb statt, zum Beispiel 30 Prozent der Fahrten sind aufzeichnungspflichtig und 70 Prozent ausgenommen, ist es grundsätzlich empfehlenswert, die Geräte regelmäßig und unabhängig vom Einsatzszenario auszulesen. Alle wesentlichen Details zum richtigen Umgang mit Fahrtenschreibern bei ausgenommenen Fahrten habe ich hier beschrieben.
Bei Ausnahmen, die über den § 18 Fahrpersonalverordnung umgesetzt wurden, könnte man bei einer sehr engen Auslegung die Ansicht vertreten, dass der Artikel 10 der VO (EG) Nr. 561/2006 dennoch zu beachten und das Auslesen des Massenspeichers somit verpflichtend sei. Ich kann hier keine abschließende rechtliche Einsortierung dieser unsauberen gesetzlichen Regelung darlegen, halte es aber für widersinnig, hier eine Auslesepflicht anzunehmen, wenn der Gesetzgeber andererseits im § 18 FPersV die Anwendung der gesamten VO (EU) Nr. 165/2014, die den Fahrtenschreiber an sich reglementiert, verneint. Unternehmen, die Rechtssicherheit anstreben, können sich an ihre zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht) wenden.